Die Schrift mahnt jeden Menschen, die Sünden durch Almosen wiedergutzumachen; denn wie das Wasser das Feuer löscht, so tilgt das Almosen die Sünde; ferner: “Gebt Almosen, und alles wird für euch rein sein”. Deswegen habe ich, Graf Heinrich, da ich den Gehorsam gegen dieses Gebot für jeden Christen als notwendig erachte, beschlossen, einer so heilsamen Ermahnung ein williges und treues Ohr zu leihen; und damit dieser Entschluß nicht unnütz und eitel sei, habe ich es mir angelegen sein lassen, ihn durch Werke zu vollbringen.
Darum habe ich dem hl. Bekenner Christi Maximin, der in der Vorstadt von Trier ruht, zugunsten der Mönche, die im Kloster des erwähnten hl. Maximin Gott dienen, ein gewisses im Eifelgau gelegenes Benefizium übergeben, welches mir seitens meiner Eltern Wigericus und Cunegunda durch Erbrecht von dem genannten Kloster zugefallen ist, zum Seelenheil und zum Sündenerlaß dieser meiner Eltern sowie auch meiner Vorfahren Adalbert und Everard; und zwar eine im Dorf Okyshem (Üxheim) errichtete Kirche mit dem ganzen Zehnten und 18 Hufen, mit ihrem gesamten Besitzstand und den ihr zugehörigen Kapellen zu Barwilre (Barweiler); Noyn (Nohn) und Aredorph (Ahrdorf) und mit allem, was zu meinem dortigen Besitz gehörig erachtet wurde, sowohl an Hörigen als auch an Gebäuden, bebauten und unbebauten Ländereien, Wiesen, Weiden, Waldungen, Gewässern oder Wasserläufen und Mühlen, an beweglichen und unbeweglichen Gütern, an Erträgnissen und Einkünften, an erworbenem und zu erwerbendem Besitz.
Ohne Widerspruch von irgend jemandem sollen sie die genannte Kirche mit ihrem Zubehör rechtsgültig für immer innehaben und besitzen. Damit aber diese Übergabe nicht kraftlos und ungewichtig erscheine, habe ich bezüglich derselben Kirche samt ihrem Zubehör auf das Recht des Patronats und der Investitur, das ich von dem erwähnten Kloster des hl. Maximin ebenfalls als Benefizium erhalten habe, verzichtet und es abgetreten. Sollte aber nach oder vor meinem Tod der Abt dieses Klosters oder irgend eine andere Persönlichkeit versuchen, eben diese Kirche einem anderen als Benefizium zu übergeben, so soll der Betreffende zu allererst vor dem allmächtigen Gott schuldig sein, und was er ins Werk setzen will, soll nicht zustande kommen; ferner soll er vom Schatzmeister des Königs gezwungen werden, 10 Pfund Gold und 100 Talente Silber zu zahlen. Auch das Gesinde des oben genannten Gutes soll dieselben Gesetze für sich in Anspruch nehmen, denen es von altersher, sei es unter meinen Eltern oder auch durch mich, unterstellt war, und es soll unter keine anderen und schwereren gezwungen werden.
Diese Übergabe wurde öffentlich verhandelt zu Trier im Kloster des hl. Maximin, in Gegenwart des ehrwürdigen Erzbischofs des heiligen Stuhls zu Trier, des Abtes dieses Klosters Thietfrid und des ganzen Mönchkonvents dortselbst sowie der folgenden Zeugen: Hildebolth, Eppo, Gerarth, Hugo, Berenger, Radolth, Adelharth, Hunfrit, Gerolth, Gumbert, Roric, Otwalach, Thiedo, Albericus, Amalrich, Wydo, Gumbert, Arnolth, Sigebolth und vieler anderer.
Im Jahre 970 seit der Menschwerdung des Herrn, in der 4. Indiktion. Durch mein Bitten habe ich erwirkt und erreicht, daß der vorliegenden Urkunde das Siegel des genannten Herrn Egilbert, des Erzbischofs des heiligen Stuhls zu Trier, aufgedrückt wurde.